Satzung der Volkshochschule Rheinfelden e.V.

vom 28. November 1997

Zweite Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Mai 2022

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Rheinfelden e.V.
  2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Baden).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von Kursen, Maßnahmen der beruflichen Bildung, Vorträgen und Podiumsdiskussionen, Abendschulen für Erwachsene, Studienreisen und Exkursionen, öffentlich zugänglichen Ausstellungen sowie Projekten mit unterschiedlichen Kooperationspartnern.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  3. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und / oder eine angemessene Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Durch diese erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. (ersten) des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet wird.
  3. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand, der die Aufgabe einem Mitglied des Vorstands oder dem Leiter der VHS übertragen kann. Die Aufgabe kann im Zweifelsfall an den Vorstand zurückübertragen werden. Gegen die Ablehnung ist binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Sie entscheidet ohne Aussprache endgültig. Die Berufung ist schriftlich einzulegen und soll eine Begründung enthalten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche, an den Vereinsvorstand zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag zu stellen. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich, die ohne Aussprache endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich einzulegen und soll eine Begründung enthalten.

§ 6 Beitrag und Aufnahmegebühr

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Der Beitrag wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts als Jahresbeitrag erhoben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge fließen nicht dem normalen Unterrichtsbetrieb zu. Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden, die Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts, die Entgegennahme des Jahresabschlusses die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstands, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, den Fall der Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds (§§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 der Satzung), die Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten (auf Antrag)
  2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
  3. Der Vorsitzende des Vorstands führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  5. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsorts, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch in einfacher elektronischer Form (Email) erfolgen.
  6. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder der Hälfte des Vorstandes verlangt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, soweit sie auf Antrag des Vorstands nicht anders beschließt.

§ 9 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Besetzung vornehmen. Hauptamtliche Mitarbeiter der Volkshochschule können nicht in den Vereinsvorstand gewählt werden.
  3. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand kann aus seiner Mitte einen Kassierer und einen Schriftführer wählen.
  4. Es nehmen der Leiter der Volkshochschule und, auf Einladung des ersten Vorsitzenden, weitere hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter der Volkshochschule mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Leiter der Volkshochschule ist berechtigt, in der Sitzung Anträge zu stellen.
  5. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Einladungen erfolgen in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandmitgliedern oder vom Leiter der Volkshochschule und einem Vorstandsmitglied ist der Vorstand binnen zweier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

§ 9a Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins, insbesondere für die Feststellung des Haushaltsplans, die Verabschiedung der Gebührenordnung, die Verabschiedung der Honorarordnung sowie die Genehmigung des Arbeitsplans.
  2. Der Vorstand bestimmt den Leiter der VHS, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, und überträgt ihm die Führung der Geschäfte. Über seine Berufung ist mit der Stadt Rheinfelden Einvernehmen herzustellen.
  3. Der Vorstand soll eine Haushaltsordnung beschließen, aus der sich mindestens ergeben: Richtlinien für die Erstellung des Haushaltsplans, Grundsätze der Kassenführung sowie Verfügungsberechtigungen.
  4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i.S. § 26 BGB). Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Leiter/in der Volkshochschule

  1. Der Leiter/die Leiterin der VHS ist i.d.R. hauptberuflich tätig. Das Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln.
  2. Der Leiter/die Leiterin der VHS ist zuständig für die konzeptionelle, pädagogische, finanzielle und organisatorische Leitung der VHS.
  3. Er/Sie kann im Rahmen seines/ihres durch Dienstanweisung oder -vertrag festgelegten Geschäftskreises vom Vorstand zum/r besonderen VertreterIn nach § 30 BGB bestellt werden.
  4. Der Leiter/die Leiterin nimmt an den organschaftlichen Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Auf Verlangen ist ihm/r das Wort zu erteilen.

§ 11 Hauptberufliche Mitarbeiter

Für das Anstellungsverhältnis der hauptberuflichen Mitarbeiter gelten die Bestimmungen des TVöD (VkA) sinngemäß. Es soll ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden, der Näheres regelt.

§ 12 Rechnungslegung

Die Kassen- und Buchführung des Vereins erfolgt durch eine vom Vorstand bestellte fachkundige Person. Diese berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Kassengeschäfte und der Rechnungslegung kann durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Rheinfelden erfolgen, dem auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Im Übrigen ist der Vorstand jederzeit berechtigt, eine Kassen- und Rechnungsprüfung vorzunehmen oder zu veranlassen.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.
  3. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Sitzung nach einem Fristablauf von acht Tagen durch schriftliche Einladung mit gleicher Tagesordnung anzusetzen, die ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  4. In allen Organen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Abstimmungen erfolgen per Akklamation, sofern nicht ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
  6. Wenn über Belange von Anwesenden abgestimmt wird, so dürfen die Betroffenen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Sie haben für die Dauer der Beratung und Abstimmung den Raum zu verlassen, sind jedoch vorher zu hören.
  7. Über alle in der Mitgliederversammlung und im Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung vorzulegen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen, wenn dies von drei Viertel aller Mitglieder gebilligt wird. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss binnen Monatsfrist, frühestens nach zwei Wochen, eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Kinder- Jugend- und Erwachsenenbildung.

§ 17 Änderung der Satzung

Für die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung trat am Tage der Annahme (28.11.1997) durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Änderung wird mit der Verabschiedung wirksam und ist vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.


[1] Zur besseren Lesbarkeit werden Funktionen in der Regel in männlicher Form bezeichnet, beinhalten jedoch stillschweigend und gleichberechtigt die weibliche Variante, ebenso wie ggf. umgekehrt.

[2] Änderungen in §§ 5, 10, 13 und 16